Geschäftsbedingungen

GELTENDE BESTIMMUNGEN 

Diese Verkaufsbedingungen („Geschäftsbedingungen“) gelten für alle von Bijur Delimon International (im Folgenden „Unternehmen“ genannt) angenommenen Angebote und Bestellungen oder Abrufe (im Folgenden „Bestellungen“ genannt). Die Annahme der Bestellung des Käufers erfolgt nur unter der ausdrücklichen Bedingung, dass die Geschäftsbedingungen des Käufers, soweit sie mit den Geschäftsbedingungen der Bestellung des Käufers im Widerspruch stehen, von der Gesellschaft schriftlich akzeptiert werden müssen. 

 

PREISE

Die Preislisten können ohne Vorankündigung geändert werden, da sie zur allgemeinen Information erstellt werden und keine Angebote seitens des Unternehmens darstellen. Die Preise richten sich nach Menge und Lieferfrist. Alle Angebote sind nach 60 Tagen freibleibend, sofern im Angebot nicht anders angegeben. Alle Bestellungen werden zu dem zum Zeitpunkt des Versands gültigen Preis in Rechnung gestellt. 

 

BESTELLUNGEN

Alle eingegangenen Bestellungen unterliegen der Annahme durch das Unternehmen. Modifikationen oder Änderungen einer Bestellung sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch das Unternehmen zulässig. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, seine Preis- und Lieferpläne zu überarbeiten, um solche Änderungen vorzunehmen. Darüber hinaus hat das Unternehmen das Recht, dem Kunden die Kosten in Rechnung zu stellen, die dem Unternehmen für bereits durchgeführte Arbeiten entstanden sind, die durch die Änderung(en) unnötig geworden sind. 

 

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Zahlungen sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum in voller Höhe fällig. Wenn kein Kredit gewährt werden kann, ist die Zahlung zum Zeitpunkt der Bestellung erforderlich, es sei denn, es wurden andere Bedingungen mit dem Unternehmen vereinbart. Unter bestimmten Umständen kann eine Vorauszahlung an das Unternehmen verlangt werden. Jede Änderung dieser Zahlungsbedingungen muss von der Gesellschaft schriftlich genehmigt werden. 

Das Unternehmen kann jederzeit und ohne Vorankündigung die Kreditbedingungen ändern oder aussetzen, den Versand stoppen oder nicht ausgeführte Aufträge stornieren, wenn die finanzielle Lage des Käufers oder seines Kontos dies rechtfertigt oder wenn sich die Lieferung durch Verschulden des Käufers verzögert oder wenn der Käufer mit der Zahlung für in Rechnung gestellte Produkte oder Dienstleistungen im Verzug ist. Für überfällige Beträge wird eine zusätzliche monatliche Gebühr von 1 % erhoben. Ohne Einschränkung der obigen Bestimmungen kann das Unternehmen, falls der Käufer nicht alle fälligen und geschuldeten Beträge in Übereinstimmung mit den geltenden Zahlungsbedingungen bezahlt, weitere Lieferungen zurückhalten, bis eine akzeptable Zahlung erfolgt. Das Zurückhalten von Lieferungen stellt keinen Vertragsbruch seitens des Unternehmens dar, und das Unternehmen kann nach eigenem Ermessen weiterhin gemäß der Bestellung des Käufers liefern. 

 

STEUERN

Die für Produkte oder Dienstleistungen angegebenen Preise enthalten keine anwendbaren Bundes-, Landes- oder Kommunalsteuern, die alle vom Käufer zu zahlen sind. In Bundesstaaten, in denen das Unternehmen ansässig ist, können dem Käufer die entsprechenden Steuern in Rechnung gestellt werden, es sei denn, der Käufer legt eine gültige Wiederverkaufs- oder Steuerbefreiungsbescheinigung vor. 

VERSAND: Alle Sendungen erfolgen F.O.B., d.h. frei Verwendungsstelle. In der Bestellung muss die Versandart deutlich angegeben werden. Liefer- und Versandtermine sind nur Schätzungen, die nicht garantiert werden können, und werden ab dem Datum der Annahme der Bestellung des Käufers festgelegt. Die Nichteinhaltung der Liefertermine durch das Unternehmen berechtigt den Käufer nicht zur Stornierung einer Bestellung oder zu Schadensersatzansprüchen jeglicher Art. 

 

LIEFERAUFSCHÜBE

Produkte, die innerhalb von 60 Tagen nach Annahme der Bestellung geliefert werden sollen, können nicht aufgeschoben werden und werden fertiggestellt und in Rechnung gestellt. Eine begrenzter Aufschub von Produkten, die für eine Lieferung über 60 Tage ab dem Datum der Auftragsannahme hinaus vorgesehen sind, kann möglich sein. Die Lagerung von fertigen oder teilweise fertigen Produkten geht zu Lasten des Käufers. Wenden Sie sich an das Unternehmen, um weitere Einzelheiten und Kosten zu erfahren, wenn ein Aufschub in Betracht gezogen wird. 

 

STORNIERUNGEN

Bestellungen werden nicht vorbehaltlich einer späteren Stornierung oder Reduzierung angenommen. Alle Anträge auf Stornierung müssen schriftlich an das Unternehmen gerichtet werden. Die Stornierungskosten können unter anderem die Kosten für vorhandenes und bestelltes Rohmaterial, die Herstellungskosten, die technischen Kosten und einen angemessenen Gewinn je nach Grad der Fertigstellung umfassen. 

 

RÜCKGABE VON PRODUKTEN

Unabhängig vom Grund für die Rücksendung muss zunächst eine schriftliche oder mündliche Rücksendegenehmigung vom Unternehmen eingeholt werden. Der Rücktransport muss im Voraus bezahlt werden. Es können Wiedereinlagerungsgebühren anfallen. 

 

BEANSTANDUNGEN UND ABLEHNUNG VON PRODUKTEN

Sollte eine Sendung nicht den Anforderungen der Spezifikationen des Unternehmens entsprechen, kann die Sendung nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch das Unternehmen zurückgeschickt werden. Der Käufer muss das Unternehmen innerhalb von 30 Tagen nach dem ersten Erhalt des Produkts schriftlich informieren. Das Unternehmen hat die Möglichkeit einer erneuten Inspektion im Werk des Käufers oder im eigenen Werk, bevor es die Reklamation zulässt oder ablehnt. Die Versandkosten sind vom Käufer im Voraus zu bezahlen und werden zurückerstattet, wenn das Unternehmen feststellt, dass das Produkt fehlerhaft ist. Das Unternehmen ist in keinem Fall für Verpackungs-, Inspektions-, Arbeits- oder andere Kosten im Zusammenhang mit zurückgesandten Produkten verantwortlich. Wenn der Käufer das Produkt nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Zustimmung des Unternehmens zur Rücksendung gemäß diesen Geschäftsbedingungen zurücksendet, erlischt die Verpflichtung des Unternehmens in Bezug auf solche nicht konformen Produkte. 

 

TECHNISCHE DIENSTLEISTUNGEN

Das Unternehmen und seine Vertreter stellen auf Anfrage in der Regel Daten und Vorschläge in Bezug auf die Anwendung oder den Einsatz seiner Produkte mit den Anlagen und Maschinen des Käufers zur Verfügung. Das Unternehmen haftet jedoch nicht für den Erfolg oder Mißerfolg solcher Vorschläge, nachdem sie ganz oder teilweise vom Käufer übernommen oder verwendet wurden. Wenn umfangreiche Tests erforderlich sind oder spezielle Entwicklungsarbeiten durchgeführt werden, kann eine Gebühr erforderlich sein, die jedoch von beiden Parteien vor Beginn der Arbeiten schriftlich vereinbart werden muss. Das Eigentum, alle Rechte und Patente in Verbindung mit Mustern, Werkzeugen, Vorrichtungen, Zeichnungen usw., die von dem Unternehmen entwickelt wurden, bleiben im Besitz des Unternehmens. 

 

BESCHRÄNKTE GARANTIE

Das Unternehmen garantiert, dass alle Produkte frei von Verarbeitungs- und Materialfehlern sind, wenn sie unter den angegebenen Betriebsbedingungen verwendet werden. Diese Garantie gilt für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Versanddatum. Das Unternehmen repariert oder ersetzt nach eigenem Ermessen jedes seiner Produkte, das sich innerhalb der Garantiezeit als fehlerhaft erweist, vorausgesetzt, das Produkt wird frachtfrei und mit vorheriger Genehmigung an das Unternehmen geschickt. Das Unternehmen ist nicht verantwortlich für den Ausbau, die Installation oder andere Nebenkosten, die durch die Rücksendung des Produkts entstehen. Diese Garantie tritt an die Stelle aller anderen ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) aller stillschweigenden Garantien der Marktgängigkeit und/oder Eignung für einen bestimmten Gebrauch oder Zweck. Die Haftung des Unternehmens im Rahmen dieser Garantie ist ausschließlich auf die Reparatur oder den Ersatz des Produkts innerhalb der Garantiezeit beschränkt. Das Unternehmen haftet unter keinen Umständen für Folgeschäden, beiläufig entstandene oder indirekte Schäden oder Ausgaben im Zusammenhang mit den Produkten, für welche die Garantie gilt. 

Normaler Verschleiß, wie z.B. Kommutator- und/oder Bürstenverschleiß und die damit verbundenen Auswirkungen sind normal und werden von dieser Garantie nicht abgedeckt, es sei denn, das Unternehmen hat dem schriftlich zugestimmt. Die Garantie gilt nicht für Produkte von Bijur Delimon International, die aufgrund von Missbrauch oder Fahrlässigkeit beschädigt wurden oder die ohne Wissen oder schriftliche Zustimmung des Unternehmens verändert oder demontiert wurden. 

 

FEHLER

Das Unternehmen haftet nicht für Druckfehler in seinen Veröffentlichungen oder für stenografische oder sachliche Fehler. Alle derartigen Fehler sind Gegenstand einer Korrektur. 

 

HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

Das Unternehmen haftet in keinem Fall für besondere, indirekte, zufällige, exemplarische, strafende oder Folgeschäden jeglicher Art, sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder anderweitig, selbst wenn das Unternehmen von der Möglichkeit solcher Schäden Kenntnis hat oder haben sollte. Die Gesamthaftung des Unternehmens für Schäden aus jeglicher Ursache, sei es aus Vertrag oder unerlaubter Handlung, einschließlich Fahrlässigkeit, ist auf die Zahlungen beschränkt, die für das Produkt oder die Dienstleistungen, für die ein solcher Anspruch erhoben wird, geleistet wurden. 

 

SCHADENERSATZ

Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, das Unternehmen von allen Verlusten, Kosten, Ausgaben (einschließlich angemessener Anwaltsgebühren), Ansprüchen, Klagen, Klagegründen und Urteilen freizustellen, die sich aus dem Weiterverkauf, der Handhabung, der Verwendung, der Lagerung oder der Prüfung der vom Käufer erworbenen Produkte durch das Unternehmen ergeben. 

 

EIGENTUM 

Das Eigentum an den im Rahmen dieses Vertrages verkauften Produkten geht mit der Übergabe der Produkte an den Spediteur auf den Käufer über. Ungeachtet dieses Eigentumsübergangs behält sich das Unternehmen jedoch ein Sicherungsrecht an den im Rahmen des Vertrags gelieferten Waren vor, und der Käufer gewährt dem Unternehmen ein Sicherungsrecht, um die Zahlungsverpflichtungen des Käufers zu sichern. Im Falle des Verzugs des Käufers mit einer seiner Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmen hat das Unternehmen das Recht, diese Waren ohne Haftung gegenüber dem Käufer wieder in Besitz zu nehmen. Dieses Formular kann in den entsprechenden Gerichtsbarkeiten zum Nachweis eines solchen Sicherungsrechts eingereicht werden. Darüber hinaus wird der Käufer alle weiteren Dokumente unterzeichnen, die das Unternehmen verlangt, und bei der Einreichung dieser Dokumente mitwirken, um das Sicherungsrecht des Unternehmens nachzuweisen. 

 

PATENTE 

Der Käufer entschädigt, verteidigt und hält das Unternehmen schadlos gegen jegliche Ausgaben, Kosten oder Verluste, die sich aus der angeblichen Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum ergeben, die sich aus der Einhaltung der Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen des Käufers durch das Unternehmen ergeben. Das Unternehmen gibt keine Garantie für die Nichtverletzung von Rechten in Bezug auf die Produkte oder Dienstleistungen. 

 

WERKZEUGAUSSTATTUNG 

Das Unternehmen ist verpflichtet, alle Werkzeuge, Vorrichtungen usw. in gutem Zustand und für einen angemessenen Zeitraum zu erhalten. Das Unternehmen hat das Recht, Werkzeuge, die länger als 12 Monate inaktiv sind, zu verschrotten, wobei der daraus resultierende Wert dem Unternehmen zum Ausgleich der Instandhaltungs- und Lagerkosten zusteht. Das Unternehmen stellt dem Käufer keine zusätzlichen Beträge für die Verwendung der Werkzeuge in Verbindung mit nachfolgenden Aufträgen des Käufers für Produkte mit denselben Spezifikationen in Rechnung, sofern die Werkzeuge nicht bereits verschrottet wurden. Das Unternehmen hat das Recht, die Werkzeuge für Aufträge anderer Kunden zu verwenden, sofern dies nicht durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Käufer ausdrücklich untersagt wird. Auf schriftliches Verlangen des Käufers vernichtet das Unternehmen die Werkzeuge und gestattet dem Käufer, diese Vernichtung zu beobachten. Verschlissene Werkzeuge werden nach schriftlicher Benachrichtigung durch das Unternehmen auf Kosten des Käufers ersetzt. 

 

HÖHERE GEWALT

Das Unternehmen haftet nicht für Leistungsverzögerungen oder Leistungsunfähigkeit infolge von Ursachen, die außerhalb seines Einflusses oder des Einflusses seiner Lieferanten, Hersteller, Verarbeiter oder Veredler liegen, einschließlich, aber ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken, Krieg (ob erklärt oder nicht erklärt und ob im In- oder Ausland), Aufruhr, Verbrechen, Brände, Streiks, Aussperrungen, Arbeitsschwierigkeiten, Erdbeben, Taifune, Embargos, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Verspätungen von Spediteuren, Anordnungen, Regeln oder Vorschriften ausländischer und/oder inländischer Regierungsbehörden, Handelsverbände oder sonstiger Stellen, welche die Ein- oder Ausfuhr kontrollieren, freiwillige Quoten, Beschränkungen, Kontrollen, Nichtverfügbarkeit oder Verknappung oder Verzögerung von Transporten. Das Eintreten eines solchen Grundes bzw. solcher Gründe gibt dem Unternehmen das Recht, ohne jegliche Haftung gegenüber dem Käufer diesen Vertrag in Bezug auf alle oder einen Teil der davon betroffenen Produkte oder Dienstleistungen zu kündigen oder nach Beseitigung des Grundes die Lieferungen in dem von ihm festgelegten Verhältnis wieder aufzunehmen, bis die gesamte im Rahmen dieses Vertrages gekaufte Menge geliefert worden ist. 

 

ABRETUNG UND UNTERVERGABE

Das Unternehmen behält sich ausdrücklich das Recht vor, einen Auftrag ganz oder teilweise ohne Zustimmung des Käufers abzutreten oder unterzuvergeben, es sei denn, dies wurde im Rahmen des Auftrags oder der Geschäftsvereinbarung vereinbart und dokumentiert. 

 

SCHLICHTUNG 

Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung ergeben, werden endgültig durch ein verbindliches Schiedsverfahren in Raleigh, North Carolina, gemäß N.C. Gen Stat. § 1-569.1 ff. („Revidiertes einheitliches Schiedsgerichtsgesetz“) und den jeweils gültigen Regeln und Verfahren der American Arbitration Association durch einen (1) von der American Arbitration Association ernannten Schiedsrichter endgültig entschieden. Der Schiedsrichter wendet das Recht des U.S.-amerikanischen Bundesstaates North Carolina an. Die Parteien vereinbaren, dass sie ungeachtet der Bestimmungen des anwendbaren Rechts keinen Strafschadensersatz beantragen werden und dass der Schiedsrichter nicht befugt ist, einer Partei Strafschadensersatz oder Schadenersatz mit Strafcharakter zuzusprechen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren. 

 

ALLGEMEINES

Dieser Vertrag unterliegt den Gesetzen des Bundesstaates North Carolina, USA. Dieser Vertrag stellt die vollständige und ausschließliche Erklärung der Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle mündlichen oder schriftlichen Angebote und alle anderen Mitteilungen zwischen den Parteien, die sich auf den Gegenstand dieses Vertrages beziehen. Etwaige Geschäftsbedingungen einer Bestellung oder eines anderen vom Käufer im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausgestellten Instruments, die zusätzlich zu den Bedingungen dieses Vertrags gelten und mit diesen übereinstimmen oder von ihnen abweichen, haben keine Gültigkeit. Dieser Vertrag kann nur durch eine schriftliche Urkunde geändert werden, die von bevollmächtigten Vertretern des Unternehmens und des Käufers ordnungsgemäß unterzeichnet wurde. Wird eine Klage, ein Schiedsverfahren oder ein anderes Verfahren zur Durchsetzung oder Auslegung der Bedingungen dieses Vertrages angestrengt, so hat die obsiegende Partei Anspruch auf Erstattung angemessener Anwaltsgebühren und Kosten. Ein Verzicht einer der Parteien auf eine Bedingung, einen Teil, eine Bedingung oder eine Bestimmung dieses Vertrags darf nicht als Verzicht auf eine andere Bedingung, einen Teil, eine Bedingung oder eine Bestimmung oder als Verzicht auf ein zukünftiges Ereignis oder einen zukünftigen Umstand ausgelegt werden. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, so bleibt der Rest des Vertrages in vollem Umfang gültig und wirksam. 

Liefer- und Zahlungsbedingungen der Delimon GmbH, Düsseldorf

I. ANGEBOTE

1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der DELIMON GmbH ("Lieferer", nachfolgend auch "wir"/"uns"/"unsere") gegenüber Unternehmern, die Waren oder Leistungen der Delimon GmbH bestellen ("Besteller"). Von diesen Bedingungen abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Diese werden daher auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Besteller die Geltung seiner Einkaufsbedingungen der Bestellung zugrunde legt und wir diesen nach Eingang bei uns nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben. Die darin genannten Preise und Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn der Liefervertrag innerhalb von 4 Wochen zustande kommt.

3. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

II. UMFANG DER LIEFERUNG UND LEISTUNG

1. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist ausschließlich nur unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Schutzvorrichtungen und Montagebehelfe, wie z.B. Aufstellkonsolen, werden nur insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist.

3. Bei Leistungen von Montagearbeiten liegen die in der Anlage beigefügten Montagebedingungen Inland im Falle der Ausführung der Montagearbeiten im Inland und Ausland im Falle der Ausführung der Montagearbeiten im Ausland zu Grunde.

 

III. PREISE UND ZAHLUNG

1. Bei Lieferungen gelten mangels besonderer Vereinbarung die Preise ab Versandstation ausschließlich Verpackung, Versandkosten, Zöllen und Mehrwertsteuer.

2. Mangels besonderer Vereinbarung werden unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Montage- und Instandsetzungsrechnungen werden innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.

3. Zahlung mittels Wechsel oder Eigenakzept ist nur mit unserer Zustimmung möglich und bewirkt auch dann niemals die Erfüllung. Die von den Privatbanken üblicherweise berechneten Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Skontoabzug ist nicht statthaft.

4. Soweit die Zahlung nicht innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles erfolgt ist, kommt der Besteller auch ohne vorherige Mahnung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung, bzw. bei Bestreiten des Rechnungserhalts nach Empfang der Leistung, leistet (§ 286 Abs. 3 BGB). Der Lieferer ist berechtigt, für die Dauer des Verzuges die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB) zu berechnen. Das Recht des Lieferers, einen höheren Verzugsschaden nach entsprechenden Nachweis geltend zu machen, wird hierdurch nicht berührt.

5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft, es sei denn die Gegenansprüche sind rechtskräftig gegen uns festgestellt.

6. Die Verpackung wird zu Selbstkosten in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.

7. Mindestauftragswert je Auftragsbestätigung siehe Preisliste bzw. auf Anfrage.

 

IV. LIEFERZEIT

1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Abklärung aller Auftrags- und Fertigungsdetails, Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und evtl. Beistellteile.

2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Genannte Lieferzeiten und -termine begründen kein Fixgeschäft. Lieferverzug entsteht erst, wenn wir eine angemessene Nachfrist nicht einhalten und keiner der nachfolgenden, einen Lieferverzug ausschließenden Sachverhalte vorliegt.

4. Wenn der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert wird, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichviel, ob im Werk des Lieferers oder bei seinem Unterlieferanten eingetreten –, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Streik, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferung in angemessenem Umfange. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in oben genannten Fällen die Lieferfrist oder wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers. Treten die vorgenannten Umstände beim Besteller ein, so gelten die Rechtsfolgen auch für die Abnahmeverpflichtung des Bestellers. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Im Fall der Unmöglichkeit verpflichtet sich der Lieferer, den Besteller über den Eintritt der vorgenannten Ereignisse unverzüglich zu informierten und hat diesem etwaig erbrachte Gegenleistungen zu erstatten.

5. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v. H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

6. Wird der Versand auf Wunsch oder durch Umstände des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die für die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

7. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

 

V. GEFAHRÜBERGANG UND ENTGEGENNAHME

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.

4. Teillieferungen sind zulässig.

5. Die Lieferung gilt als erfüllt:

a) Bei Vereinbarungen eines Pauschalpreises, der die Montageleistung einschließt: Sobald die Betriebsbereitschaft nachgewiesen ist. Falls der Besteller innerhalb von 14 Tagen nach Meldung der Betriebsbereitschaft keine Gelegenheit zum Nachweis gibt, gilt die Betriebsbereitschaft auch ohnedies als erwiesen.

b) Bei allen anderen Lieferverträgen: Nach durchgeführtem Versand oder – bei Fehlen von Versandinstruktionen – bei Meldung der Versandbereitschaft.

 

VI. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

5. Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bis auf Widerruf weiterveräußern, jedoch ist die gegen dessen Kunden entstehende Kaufpreisforderung an den Lieferer abgetreten, der bei Zahlungsverzug des Bestellers die Abtretung dem Endkunden offenlegen kann.

6. Verarbeitung, Einbau und Umbildung von unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware durch den Besteller geschehen nur für den Lieferer. Der Lieferer behält das Eigentum, bzw. anteiliges Miteigentum an der zusammengesetzten neuen Sache im Rechnungswert des Liefergegenstands.

7. Der Besteller tritt an den Lieferer zur Sicherung der Forderungen des Lieferers gegen den Besteller auch die Forderungen ab, die durch den Verkauf der mit der Eigentumsvorbehaltsware verbundenen Produkte gegen einen Dritten erwachsen.

8. Der Lieferer wird die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Lieferers die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.

 

VII. MÄNGELRÜGE UND GEWÄHRLEISTUNG

1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung in Textform anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Verjährungsfrist in Textform anzuzeigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Warenlieferungen und Montagen, die nicht für Bauwerke bestimmt sind bzw. erbracht werden, 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung bzw. im Falle des Annahmeverzugs ab Gefahrübergang.

2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Besteller ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren und nicht im Abnahmeprotokoll festgehalten wurden, ausgeschlossen.

3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Sachmangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlägen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Sachmangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Rückgängigmachung des Vertrages kann der Besteller nicht verlangen, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist oder der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit eines von uns erbrachten Werkes nur unerheblich mindert.

4. Gibt der Besteller uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

5. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Besteller bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von II a-Material ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.

6. Muster, Proben, Analysedaten und sonstige Angaben über die Beschaffenheit oder die Abmessungen der Ware sind unverbindliche Rahmenangaben, sofern sie nicht ausdrücklich zugesichert werden.

7. Bei Aufträgen zur Anarbeitung beigestellten Materials übernehmen wir keine Haftung für die Qualität des angelieferten Materials oder für dessen Verarbeitbarkeit. Eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

8. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfalle, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Satz oder die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Besteller eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, sind vom Besteller zu tragen.

9. Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.

 

VIII. HAFTUNG FÜR NEBENPFLICHTEN

Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und IX entsprechend. Ausgenommen vom Haftungsausschluss und von der Haftungsbegrenzung sind die in § 309 Nr. 7 BGB genannten Haftungen sowie eine Haftung nach dem ProdHaftG.

IX. RECHT DES BESTELLERS AUF RÜCKTRITT

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung von Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer. Weitere Rücktrittsrechte nach §§ 323, 324, 326 Abs. 5 BGB bleiben ebenfalls unberührt.

5. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

 

X. RECHT DES LIEFERERS AUF RÜCKTRITT

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitts IV der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

 

XI. RÜCKLIEFERUNGEN

Materialrücklieferungen sind zu richten an: Delimon GmbH, Niederlassung BEIERFELD, 08344 Grünhain-Beierfeld, Am Bockwald 4

 

XII. EDV - HINWEIS

Nach dem BDSG und der DSGVO sind wir verpflichtet, Sie als unseren Kunden darüber zu benachrichtigen, dass wir Daten Ihrer Firma und der uns benannten Ansprechpartner, soweit geschäftsnotwendig und zulässig, bei uns oder bei Dritten speichern. Davon sind natürlich nur solche Angaben betroffen, die direkt aus unseren Geschäftsbeziehungen stammen. Einzelheiten über die Datenspeicherung und Ihre Rechte erläutern wir in unserem Informationsblatt: "Bijur Delimon International - Datenschutzhinweise gemäß EU-Datenschutz-Grund¬verord¬nung für Geschäftspartner bzw. deren 

 

XIII. GERICHTSSTAND, GELTENDES RECHT

Für den Vertrag und etwaige Streitfälle, die sich aus Auslegung und Erfüllung des Vertrages ergeben, gilt deutsches Recht und ist das Gericht in Düsseldorf zuständig.

Haben Sie Fragen?

Das erfahrene Team von Bijur Delimon hilft Ihnen gern.

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